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AGB - karriere grün
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) — Plattform „Karriere Grün“
BS Development GmbH, Betreiberin der Plattform „Karriere Grün“
Rex-Brauns-Straße 11, 31139 Hildesheim
HRB 208480, Amtsgericht Hildesheim
USt-IdNr.: DE357199753
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der BS Development GmbH (im Folgenden „ANBIETER“) und dem Vertragspartner (im Folgenden „PARTNER“; ANBIETER und PARTNER zusammen „PARTEIEN“) über die Nutzung der vom ANBIETER betriebenen Karriere- und Kandidatenplattform „Karriere Grün“ (im Folgenden „PLATTFORM“).
(2) Die Leistungen des ANBIETERS richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(3) Die PLATTFORM ist eine Karriere- und Matching-Plattform für die grüne Branche. Der ANBIETER betreibt die PLATTFORM im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und unter eigener Marke. Der PARTNER wird auf der PLATTFORM als sogenannter „empfohlener Arbeitgeber“ seiner Region gelistet und erhält die in § 5 beschriebenen Leistungen.
(4) Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des PARTNERS werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des PARTNERS Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(5) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungsbeziehungen zwischen ANBIETER und PARTNER in Bezug auf die PLATTFORM, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
(6) Die vertragliche Grundlage ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung (insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung, schriftlicher Kooperationsvertrag) und diesen AGB. Bei Widersprüchen geht die individuelle Vereinbarung vor.
(7) Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, geschieht dies ausschließlich aus Gründen der Lesbarkeit.
§ 2 Rechtsnatur des Vertrags, Plattformcharakter
(1) Die Leistungen des ANBIETERS sind Plattform- und Informationsdienstleistungen dienstvertraglicher Natur im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der ANBIETER schuldet die sorgfältige, branchenübliche Erbringung der in § 5 beschriebenen Leistungen.
(2) Der ANBIETER schuldet ausdrücklich keinen wirtschaftlichen oder quantitativen Erfolg. Nicht geschuldet sind insbesondere eine bestimmte Anzahl an Matchings, Vorstellungen, Bewerbungen, Einstellungen, Pool-Kandidaten oder ein bestimmtes Pool-Wachstum. Eine Garantie kann ausschließlich nach Maßgabe von § 10 individualvertraglich vereinbart werden; allgemeine Werbeaussagen begründen keine Garantiezusage.
(3) Die Vergütung ist einstellungsunabhängig und wird als fixes Listing- und Nutzungsentgelt geschuldet (§ 13). Die Höhe der Vergütung ist unabhängig davon, ob und wie viele Kandidaten dem PARTNER vorgestellt werden und ob es zu Einstellungen kommt; § 10 bleibt unberührt.
(4) Der ANBIETER ist nicht Arbeitsvermittler im Sinne der §§ 35 ff. SGB III, nicht Makler im Sinne der §§ 652 ff. BGB und erbringt keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG. Die Einordnung folgt im Übrigen aus § 19.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) „PLATTFORM“ ist die vom ANBIETER betriebene Karriere- und Matching-Plattform „Karriere Grün“ einschließlich aller zugehörigen Web-, Software- und Datenkomponenten.
(2) „POOL“ ist der vom ANBIETER kontinuierlich aufgebaute und gepflegte Bestand an wechselbereiten Fachkräften, deren Daten der ANBIETER im eigenen Namen erhoben, gespeichert und verarbeitet hat.
(3) „KANDIDAT“ ist eine natürliche Person, die im POOL geführt wird.
(4) „PLATTFORMZUGANG“ ist der dem PARTNER über den persönlichen TALENT-SCOUT vermittelte Zugang zum POOL. Er umfasst keinen unmittelbaren technischen Zugriff des PARTNERS auf die PLATTFORM (kein eigener Login, keine Kandidatensuchmaske, kein Datenbank-Export). Der TALENT-SCOUT sichtet den POOL gezielt für den PARTNER, prüft Passung gegen das ARBEITGEBER-PROFIL und stellt geeignete KANDIDATEN handverlesen vor.
(5) „ARBEITGEBER-PROFIL“ ist die Darstellung des PARTNERS auf der PLATTFORM als „empfohlener Arbeitgeber“ seiner Region.
(6) „MATCHING“ ist die durch den ANBIETER — maschinell unterstützt durch die Candidate Matching Engine („CME“) und/oder kuratiert durch einen TALENT-SCOUT — getroffene Einschätzung, dass ein KANDIDAT in fachlicher, räumlicher und motivbezogener Hinsicht grundsätzlich zum Anforderungsprofil des PARTNERS passen könnte. Ein MATCHING ist eine Informationsleistung und begründet keinen Anspruch auf Einstellung.
(7) „VORGESTELLTER KANDIDAT“ ist ein KANDIDAT, dessen Daten dem PARTNER im Rahmen eines konkreten MATCHINGS durch den ANBIETER übermittelt worden sind.
(8) „TALENT-SCOUT“ ist der vom ANBIETER benannte Mitarbeiter, der den PARTNER im MATCHING-Prozess begleitet.
(9) „ARBEITGEBERANALYSE“ ist die auf Grundlage des vom PARTNER ausgefüllten Fragebogens erstellte Auswertung, die das ARBEITGEBER-PROFIL, den MATCHING-Prozess und den MASSNAHMEN-PLAN nach § 9a fundiert.
(10) „MASSNAHMEN-PLAN“ ist die in der ARBEITGEBERANALYSE ausgewiesene Liste konkreter Maßnahmen, die der PARTNER zur erfolgreichen Durchführung der Zusammenarbeit umzusetzen hat (§ 9a).
(11) „EXKLUSIVREGION“ ist die vertraglich vereinbarte geografische Einheit, innerhalb derer der PARTNER für die vereinbarten Berufsgruppen die Exklusivität nach § 8 in Anspruch nehmen kann.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Die Präsentation der PLATTFORM, von Leistungspaketen oder Preisen — auf der Website, in sozialen Netzwerken, in Broschüren, Präsentationen oder sonstiger Werbung — stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
(2) Der Vertrag kommt zustande, sobald der ANBIETER das Angebot des PARTNERS — regelmäßig in Form einer unterzeichneten Auftragsbestätigung, eines Kooperationsvertrags oder einer textformwirksamen Annahmeerklärung — annimmt. Der Vertragsschluss kann fernmündlich (Video oder Telefon), in Textform oder schriftlich erfolgen.
(3) Im Fall eines fernmündlichen Vertragsschlusses willigt der PARTNER ein, dass der ANBIETER das Telefonat und/oder die Video-Konferenz zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet. Die Aufzeichnung wird ausschließlich zu diesen Zwecken verwendet und nach Wegfall des Zwecks gelöscht.
(4) Der PARTNER sichert zu, dass die zum Vertragsschluss gemachten Angaben zutreffend, vollständig und aktuell sind.
§ 5 Leistungen des ANBIETERS (die sechs Bausteine)
(1) Die Leistung des ANBIETERS umfasst die nachfolgenden sechs Bausteine der Zusammenarbeit, die als Gesamtpaket geschuldet werden.
Baustein 01 — Arbeitgeber-Profil
Der ANBIETER erstellt auf Grundlage der ARBEITGEBERANALYSE ein ARBEITGEBER-PROFIL und präsentiert den PARTNER auf der PLATTFORM als „empfohlenen Arbeitgeber“ seiner Region. Die konzeptionelle und gestalterische Letztentscheidung über das ARBEITGEBER-PROFIL liegt beim ANBIETER; § 12 bleibt unberührt.
Baustein 02 — Plattformzugang (Pool-Zugang über Talent-Scout)
Der PARTNER erhält einen PLATTFORMZUGANG im Sinne von § 3 Abs. 4. Der TALENT-SCOUT sichtet den POOL gezielt für den PARTNER, prüft Passung gegen das ARBEITGEBER-PROFIL und stellt geeignete KANDIDATEN handverlesen vor. Ein unmittelbarer technischer Zugriff des PARTNERS auf die PLATTFORM (eigener Login, Kandidatensuchmaske, Daten-Export) ist nicht Bestandteil dieses Bausteins und ausdrücklich ausgeschlossen.
Baustein 03 — Persönlicher Talent-Scout
Der ANBIETER stellt dem PARTNER einen festen TALENT-SCOUT als Ansprechpartner zur Verfügung, der den MATCHING-Prozess begleitet. Der ANBIETER ist berechtigt, den TALENT-SCOUT aus betrieblichen oder personellen Gründen auszuwechseln.
Baustein 04 — Regionaler Pool-Ausbau
Der ANBIETER betreibt während der Vertragslaufzeit Maßnahmen zum Ausbau des POOLS in der EXKLUSIVREGION des PARTNERS. Art, Umfang, Taktung und Kanalwahl liegen im alleinigen Ermessen des ANBIETERS. Ein konkretes Pool-Wachstum oder eine bestimmte Kandidatenzahl wird nicht zugesichert.
Baustein 05 — Handverlesene Matchings
Der TALENT-SCOUT stellt dem PARTNER nach fachlicher und motivbezogener Vorauswahl MATCHINGS vor. Anzahl, Taktung und Reihenfolge der MATCHINGS liegen im sachgerechten Ermessen des ANBIETERS.
Baustein 06 — Regelmäßiges Reporting
Der ANBIETER stellt dem PARTNER in sachgerechten Abständen, regelmäßig monatlich, ein Reporting über Pool-Entwicklung, erfolgte MATCHINGS und wesentliche Kennzahlen zur Verfügung.
(2) Der ANBIETER ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller Leistungen der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen.
(3) Die Leistungen des ANBIETERS beginnen mit Vertragsschluss. Mit Vertragsschluss starten insbesondere die Onboarding-Aktivitäten, die Aufnahme des PARTNERS in die laufende Bearbeitung durch den TALENT-SCOUT, die Sichtung passender KANDIDATEN im POOL sowie die Durchführung der ARBEITGEBERANALYSE. Die Bausteine 02 (Plattformzugang) und 03 (Persönlicher Talent-Scout) wirken ab Vertragsschluss; Baustein 04 (Pool-Ausbau) startet ebenfalls ab Vertragsschluss. Das ARBEITGEBER-PROFIL (Baustein 01) wird nach Auswertung der ARBEITGEBERANALYSE und Termin 2 freigeschaltet, spätestens jedoch innerhalb von vier (4) Wochen nach Vertragsschluss; etwaige Verzögerungen, die auf einer verspäteten Mitwirkung des PARTNERS beruhen, sind unbeachtlich.
(4) Der ANBIETER ist berechtigt, Termine digital durchzuführen (insbesondere per Google Meet, Zoom, Teams oder vergleichbare Dienste), soweit nicht ausdrücklich eine Präsenz vor Ort vereinbart ist.
§ 6 Pool, Datenhoheit, Nutzungsbeschränkung
(1) Der POOL und alle darin enthaltenen KANDIDATENDATEN sind und bleiben ausschließliches Asset des ANBIETERS. Der ANBIETER hat die Daten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und zu eigenen Zwecken erhoben. Der POOL als Zusammenstellung unterliegt darüber hinaus dem Schutz als Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG; der ANBIETER ist Datenbankhersteller.
(2) Der PARTNER erhält weder Eigentum noch ein übertragbares Nutzungsrecht am POOL, sondern ausschließlich den in § 5 Baustein 02 beschriebenen, zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenzten PLATTFORMZUGANG.
(3) Ein Anspruch des PARTNERS auf Übergabe, Export, Kopie oder dauerhafte Speicherung von KANDIDATENDATEN oder Teilen des POOLS besteht nicht — weder während der Vertragslaufzeit noch nach Vertragsende. Dies gilt auch für KANDIDATEN, die dem PARTNER als MATCHING vorgestellt, aber nicht eingestellt wurden.
(4) KANDIDATENDATEN, die dem PARTNER im Rahmen eines konkreten MATCHINGS übermittelt werden, darf der PARTNER ausschließlich nutzen zur Prüfung und Durchführung einer etwaigen Einstellung des betreffenden KANDIDATEN für die zugrundeliegende Position. Jede darüber hinausgehende Nutzung — insbesondere Speicherung in eigenen Talent-Pools, Weitergabe an Dritte, Nutzung für andere Positionen ohne Zustimmung des ANBIETERS sowie Übertragung in automatisierte Bewerber-Datenbanken zu Screening-Zwecken — ist untersagt.
§ 7 Matching-Prozess
(1) Der ANBIETER stellt dem PARTNER MATCHINGS bemühensbasiert vor. Die Entscheidung über Gesprächsaufnahme, Kennenlernen und Einstellung liegt ausschließlich beim PARTNER und beim KANDIDATEN.
(2) Zeitlich orientiert sich der ANBIETER an folgenden Richtwerten, die ausdrücklich keine vertraglichen Leistungsfristen sind: Erste MATCHINGS aus dem vorhandenen POOL-Bestand regelmäßig innerhalb von 7 bis 14 Werktagen ab Vertragsschluss; laufender Pool-Ausbau über die gesamte Vertragslaufzeit.
(3) Die Auswahl der dem PARTNER vorgestellten KANDIDATEN erfolgt diskriminierungsfrei nach sachlichen, am Anforderungsprofil orientierten Kriterien. ANBIETER und PARTNER verpflichten sich zur Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
(4) Die Mitwirkungspflichten des PARTNERS im Matching-Prozess (Rückmeldung, Erstkontakt, Feedback) ergeben sich aus § 9.
(5) Kommt zwischen dem PARTNER und einem VORGESTELLTEN KANDIDATEN ein Arbeits-, Dienst- oder vergleichbares Beschäftigungsverhältnis zustande, meldet der PARTNER dies dem ANBIETER unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Vertragsschluss mit dem KANDIDATEN. Die Meldepflicht dient Reporting-, Pool-Pflege- und Garantiezwecken (§ 10); eine Erfolgsvergütung wird dadurch nicht ausgelöst.
(6) Der ANBIETER ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Eintritt einer Einstellung durch stichprobenartige Rückfrage beim KANDIDATEN oder beim PARTNER zu verifizieren. Der PARTNER wirkt in zumutbarem Umfang mit.
§ 8 Regionale Exklusivität
(1) Der ANBIETER räumt dem PARTNER für die vertraglich vereinbarte EXKLUSIVREGION und die vertraglich vereinbarten Berufsgruppen während der Vertragslaufzeit das Recht ein, als einziger „empfohlener Arbeitgeber“ auf der PLATTFORM gelistet zu sein („Exklusivität“).
(2) Die EXKLUSIVREGION wird im individuellen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung präzise bestimmt. Ohne abweichende individuelle Vereinbarung umfasst die EXKLUSIVREGION einen Umkreis von 10 (zehn) Kilometern um die Postleitzahl des im Angebot benannten Hauptstandorts des PARTNERS.
(3) Die Exklusivität bezieht sich ausschließlich auf die vereinbarten Berufsgruppen und die vereinbarte EXKLUSIVREGION. Der ANBIETER bleibt berechtigt, in angrenzenden oder überlappenden Regionen andere Partner zu listen, soweit diese anderen Berufsgruppen zuzuordnen sind oder außerhalb der EXKLUSIVREGION liegen.
(4) Die Exklusivität endet mit Wirksamkeit der Vertragsbeendigung. Ein automatischer Anspruch auf Reservierung der EXKLUSIVREGION für zukünftige Zusammenarbeiten besteht nicht.
(5) Die Exklusivität steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und fristgerechten Zahlung der Vergütung. Bei Zahlungsverzug nach § 16 Abs. 1 ruht die Exklusivität bis zum Ausgleich der fälligen Beträge; während des Ruhens ist der ANBIETER berechtigt, weitere Partner aufzunehmen, sofern der Verzug trotz Mahnung und angemessener Nachfrist fortdauert.
§ 9 Mitwirkungspflichten des PARTNERS
(1) Die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erbringung der Leistungen setzt eine umfassende Mitwirkung des PARTNERS voraus.
(2) Der PARTNER benennt dem ANBIETER unverzüglich nach Vertragsschluss einen verbindlichen Ansprechpartner, der während der gesamten Vertragslaufzeit erreichbar und entscheidungsbefugt ist. Wechselt der Ansprechpartner, wird dies dem ANBIETER unverzüglich mitgeteilt.
(3) Der PARTNER füllt den vom ANBIETER bereitgestellten Fragebogen zur ARBEITGEBERANALYSE vollständig, wahrheitsgemäß und sorgfältig aus und übermittelt ihn dem ANBIETER innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zusendung.
(4) Der PARTNER nimmt an den vom ANBIETER angebotenen Onboarding-Terminen teil, insbesondere am Termin 1 (Onboarding-Gespräch) und am Termin 2 (Durchsprechen der ARBEITGEBERANALYSE und des MASSNAHMEN-PLANS).
(5) Der PARTNER setzt den MASSNAHMEN-PLAN gemäß § 9a um.
Pflichten im Matching- und Bewerbungsprozess
(6) Auf jedes vom ANBIETER vorgestellte MATCHING gibt der PARTNER innerhalb von 24 Stunden (ausgenommen Samstage, Sonn- und gesetzliche Feiertage am Sitz des PARTNERS) eine inhaltliche, schriftliche Rückmeldung an den ANBIETER (Annahme zur Kontaktaufnahme, Absage oder begründeter Zwischenstand). Die schriftliche Rückmeldung kann insbesondere per E-Mail oder per WhatsApp erfolgen. Absagen sind nachvollziehbar zu begründen.
(7) Nimmt der PARTNER ein MATCHING zur Kontaktaufnahme an, kontaktiert er den VORGESTELLTEN KANDIDATEN innerhalb von 24 Stunden (ausgenommen Samstage, Sonn- und Feiertage am Sitz des PARTNERS) erstmalig zwingend telefonisch. Erreicht der PARTNER den KANDIDATEN beim ersten Anruf nicht, sind am selben Tag mindestens drei (3) Anrufversuche zu unternehmen — je einer vormittags, nachmittags und am frühen Abend. Sämtliche Versuche sind durch den PARTNER zu dokumentieren und dem ANBIETER auf Anforderung nachzuweisen.
(8) Nach jedem mit dem VORGESTELLTEN KANDIDATEN geführten Gespräch — insbesondere nach Erstgespräch, Vorstellungs- und Probearbeitsterminen — übermittelt der PARTNER dem ANBIETER unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, ein kurzes schriftliches Feedback per E-Mail mit den Kerninhalten des Gesprächs (Eindruck, Passung, weiteres Vorgehen, etwaige Ablehnungsgründe).
(9) Lehnt der PARTNER einen vorgestellten KANDIDATEN ab, begründet er die Ablehnung nachvollziehbar und ausschließlich anhand sachlicher, am vereinbarten Anforderungsprofil orientierter Kriterien. Ablehnungen, die nicht diskriminierungsfrei im Sinne des AGG erfolgen, sind dem PARTNER untersagt.
(10) Der PARTNER sichert eine ernsthafte Einstellungsabsicht während der gesamten Vertragslaufzeit zu. Ein vorgetäuschter Einstellungsbedarf, ein ohne vorherige Abstimmung erklärter Verzicht auf die Einstellung, ein nicht kommuniziertes Pausieren der Stelle sowie eine ohne Abstimmung wesentlich geänderte Positions- oder Anforderungsbeschreibung sind ausgeschlossen.
(11) Der PARTNER meldet dem ANBIETER sämtliche Vertragsschlüsse mit KANDIDATEN nach § 7 Abs. 5.
Sonstige Pflichten
(12) Der PARTNER stellt sicher, dass er während der Vertragslaufzeit über einen funktionsfähigen E-Mail- und Telefonanschluss verfügt, über die der ANBIETER und der TALENT-SCOUT ihn erreichen können. Ein eigener technischer Zugriff des PARTNERS auf die PLATTFORM ist nicht erforderlich und nicht Bestandteil des Vertrags (vgl. § 3 Abs. 4, § 5 Baustein 02).
(13) Der PARTNER ist verantwortlich für sämtliche von ihm an den ANBIETER übermittelten Inhalte (insbesondere Angaben zum Betrieb, Bild-, Video- und Textmaterial, Marken- und Logomaterial). Er stellt sicher, dass diese frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen, und stellt den ANBIETER von Ansprüchen Dritter frei, soweit der PARTNER die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten
(14) Unterlässt der PARTNER eine erforderliche Mitwirkung oder erbringt er diese nicht rechtzeitig, ruhen etwaige Leistungsfristen des ANBIETERS für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Vergütungsanspruch des ANBIETERS bleibt in voller Höhe bestehen. Die Garantie nach § 10 verliert mit Eintritt der Pflichtverletzung ihre Wirksamkeit; eine Heilung durch spätere Nachholung ist ausgeschlossen. Bei wiederholter, erheblicher oder trotz Abmahnung fortdauernder Verletzung ist der ANBIETER zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB berechtigt; § 15 Abs. 4 und Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 9a Maßnahmen-Plan auf Basis der Arbeitgeberanalyse
(1) Der ANBIETER erstellt im Rahmen der Auswertung des vom PARTNER ausgefüllten Fragebogens die ARBEITGEBERANALYSE und weist darin den MASSNAHMEN-PLAN aus. Der MASSNAHMEN-PLAN benennt diejenigen Faktoren, die nach branchenüblicher Erfahrung des ANBIETERS für die erfolgreiche Ansprache von Fachkräften und damit für die Wirksamkeit der Bausteine 04 und 05 (§ 5) erforderlich sind.
(2) Gegenstand des MASSNAHMEN-PLANS sind ausschließlich Maßnahmen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vertragszweck stehen und mit verhältnismäßigem Aufwand vom PARTNER umsetzbar sind. In Betracht kommen insbesondere:
– die Schaffung oder Aktualisierung einer minimalen digitalen Außendarstellung des PARTNERS (Website, Social-Media-Auftritt, Karriereseite), soweit aus Sicht des ANBIETERS für die Ansprache wechselbereiter Fachkräfte unerlässlich,
– die Klarstellung oder Anpassung des Anforderungsprofils, der angebotenen Vergütung oder sonstiger Konditionen, soweit das Profil aus Sicht des ANBIETERS marktunüblich oder nicht passungsfähig ist,
– die Bereitstellung bestimmter Informationen, Bilder oder Eindrücke aus dem Betrieb für das ARBEITGEBER-PROFIL,
– die Sicherstellung definierter Reaktions- und Feedbackzeiten im laufenden Matching-Prozess (über die in § 9 ohnehin geltenden Mindestpflichten hinaus),
– weitere konkret bezeichnete Maßnahmen.
Jede einzelne Maßnahme im MASSNAHMEN-PLAN ist mit einer angemessenen Umsetzungsfrist versehen.
(3) Übermittlungsablauf: Nach dem Onboarding-Termin (Termin 1) erhält der PARTNER den Link zum Fragebogen. Nach dessen Rücklauf erstellt der ANBIETER kurzfristig die ARBEITGEBERANALYSE einschließlich des MASSNAHMEN-PLANS und übermittelt diese dem PARTNER in Textform. Der MASSNAHMEN-PLAN ist Bestandteil dieser ARBEITGEBERANALYSE. Im darauffolgenden Termin 2 wird der MASSNAHMEN-PLAN mit dem PARTNER durchgesprochen.
(4) Hält der PARTNER eine im MASSNAHMEN-PLAN enthaltene Maßnahme für unangemessen, unverhältnismäßig oder aus betrieblichen Gründen nicht umsetzbar, teilt er dies dem ANBIETER innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Übermittlung der ARBEITGEBERANALYSE in Textform unter Angabe der Gründe mit. Die PARTEIEN stimmen sich in diesem Fall einvernehmlich auf eine angepasste oder alternative Maßnahme ab; die Einigung wird in Textform festgehalten und ergänzt den MASSNAHMEN-PLAN. Bleibt eine Einigung trotz ernsthafter Verhandlung über vierzehn (14) Werktage aus, gilt die ursprünglich vom ANBIETER vorgesehene Maßnahme als Bestandteil des MASSNAHMEN-PLANS, sofern sie sachlich und verhältnismäßig im Sinne des Absatzes 2 ist.
(5) Der ANBIETER kann den MASSNAHMEN-PLAN während der Vertragslaufzeit ergänzen, sobald sich aus dem laufenden Matching-Prozess oder aus den regelmäßigen Service-Terminen (sog. „Update-Call“) neue Hindernisse ergeben. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.
(6) Der PARTNER setzt die Maßnahmen aus dem MASSNAHMEN-PLAN innerhalb der jeweils genannten Fristen um und weist die Umsetzung dem ANBIETER auf Anforderung in geeigneter Form (Screenshot, Link, Foto, Bestätigung in Textform) nach. Ist für eine Maßnahme keine konkrete Frist genannt, hat der PARTNER sie so rechtzeitig vollständig umzusetzen, dass ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Umsetzung noch mindestens 50 % der Erstlaufzeit verbleiben; andernfalls gilt die Maßnahme als nicht fristgerecht umgesetzt.
(7) Bei wiederholter oder erheblicher Nichtumsetzung greifen die Folgen aus § 9 Abs. 14 sowie aus § 10.
§ 10 Garantie
(1) Der ANBIETER kann mit dem PARTNER individualvertraglich eine Garantie vereinbaren, deren konkreter Inhalt — insbesondere Art (z.B. Einstellungsgarantie, Pool-Wachstums-Garantie, Service-Level-Garantie), Bezugsgröße, Geltungszeitraum und Rechtsfolge — sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Kooperationsvertrag ergibt. Allgemeine Aussagen auf der Website, in sozialen Netzwerken, in Werbematerialien oder in Präsentationen begründen keine Garantiezusage.
(2) Die Garantie ist eine vertraglich vereinbarte Zusatzleistung mit der in Absatz 6 abschließend geregelten Rechtsfolge. Sie ist keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB; weitergehende Ansprüche des PARTNERS, insbesondere auf Rückerstattung, Minderung, Schadensersatz oder pauschalierte Kompensation, sind ausgeschlossen, soweit gesetzliche Mängelrechte nicht zwingend etwas anderes vorschreiben.
Voraussetzungen
(3) Die Garantie greift nur, wenn der PARTNER während der gesamten Erstlaufzeit (a) sämtliche Mitwirkungspflichten nach § 9 vollständig und fristgerecht erfüllt, (b) den MASSNAHMEN-PLAN nach § 9a vollständig und fristgerecht umgesetzt hat (oder einvernehmlich angepasste Maßnahmen umgesetzt hat) und (c) sich nicht mit fälligen Vergütungen in Verzug befindet. Die im individuellen Angebot zusätzlich definierten Voraussetzungen treten ergänzend hinzu.
Ausschlussgründe
(4) Die Garantie entfällt vollständig, wenn (a) der PARTNER die Stelle bzw. den Garantie-Bezugspunkt selbstständig oder über Dritte erreicht, (b) der PARTNER seine Einstellungsabsicht aufgibt, pausiert oder vortäuscht, (c) der PARTNER KANDIDATEN aus Gründen außerhalb des vereinbarten Anforderungsprofils ablehnt, (d) der Vertrag aus einem vom PARTNER zu vertretenden Grund außerordentlich gekündigt wird, oder (e) das vereinbarte Anforderungsprofil objektiv nicht passungsfähig ist (insbesondere bei marktunüblicher Vergütung) und der PARTNER eine vom ANBIETER vorgeschlagene Anpassung im MASSNAHMEN-PLAN abgelehnt hat.
Definition Einstellung (für einstellungsbezogene Garantien)
(5) Soweit die individualvertragliche Garantie auf eine Einstellung Bezug nimmt, liegt eine Einstellung vor, wenn zwischen dem PARTNER und einem VORGESTELLTEN KANDIDATEN ein beidseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag oder ein vergleichbares Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist. Als Einstellung gilt auch ein Vertragsschluss innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ende der Erstlaufzeit, der nachweisbar auf ein während der Erstlaufzeit erfolgtes MATCHING zurückzuführen ist.
Geltendmachung
(6) Der PARTNER macht den Garantiefall in Textform innerhalb einer Ausschlussfrist von vierzehn (14) Kalendertagen nach Ablauf der Erstlaufzeit beim ANBIETER geltend und legt nachvollziehbar dar, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind und kein Ausschlussgrund nach Absatz 4 vorliegt. Insbesondere weist er die Umsetzung des MASSNAHMEN-PLANS sowie die Einhaltung der 24-Stunden-Kontakt- und Feedback-Pflichten nach § 9 Abs. 6 bis 8 dokumentiert nach. Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
Rechtsfolge
(7) Liegt ein Garantiefall vor und ist kein Ausschlussgrund gegeben, gilt — soweit im individuellen Angebot keine abweichende Rechtsfolge vereinbart ist — als Standard-Rechtsfolge die kostenfreie Fortführung der Leistungen nach § 5 (Bausteine 02 bis 06) über die Erstlaufzeit hinaus, längstens jedoch für einen Zeitraum, der einer weiteren Erstlaufzeit entspricht. Während der kostenfreien Fortführung gelten sämtliche Mitwirkungspflichten und der MASSNAHMEN-PLAN unverändert fort; eine wesentliche Pflichtverletzung beendet die Garantie ohne weitere Erklärung. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beträge besteht nicht, soweit im individuellen Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
(8) Diese Regelung schließt die gesetzlichen Mängelrechte des PARTNERS nicht aus, beschränkt jedoch Rückforderungs-, Minderungs- und Schadensersatzansprüche im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs auf die hier geregelten Rechtsfolgen.
(9) Eine etwaige Geld-zurück-Garantie umfasst ausschließlich das an uns gezahlte Leistungsentgelt. Aufgewendetes Werbebudget (Media-/Anzeigenkosten), das an Drittplattformen wie Meta oder Google fließt, ist von der Rückerstattung ausgenommen, da diese Kosten nicht bei uns anfallen, sondern unmittelbar an den jeweiligen Drittanbieter gezahlt werden.
§ 11 Datenschutz, getrennte Verantwortlichkeit
(1) Die PARTEIEN halten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften ein, insbesondere DSGVO und BDSG.
(2) Im Rahmen dieses Vertrags sind ANBIETER und PARTNER datenschutzrechtlich getrennt Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO liegt nicht vor; eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO wird ausdrücklich nicht begründet.
(3) Der ANBIETER ist allein Verantwortlicher für die Erhebung, Speicherung, Pflege, Auswertung und Nutzung der KANDIDATENDATEN im POOL.
(4) Übermittelt der ANBIETER im Rahmen eines MATCHINGS KANDIDATENDATEN an den PARTNER, handelt es sich um eine Datenübermittlung zwischen zwei getrennt Verantwortlichen. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung ist der PARTNER eigenständig Verantwortlicher und hat insbesondere eine eigene Rechtsgrundlage sicherzustellen, die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO zu erfüllen, soweit diese nicht bereits durch den ANBIETER erfüllt wurden, die Betroffenenrechte zu gewährleisten und eigene technisch-organisatorische Maßnahmen zu treffen.
(5) Der PARTNER verarbeitet die übermittelten KANDIDATENDATEN ausschließlich zu den in § 6 Abs. 4 genannten Zwecken.
(6) Die PARTEIEN unterstützen sich in zumutbarem Umfang bei der Wahrung der Betroffenenrechte und der Erfüllung behördlicher Auskunftsersuchen. Eingehende Betroffenenanfragen leitet der jeweils unzuständige Verantwortliche unverzüglich an den zuständigen Verantwortlichen weiter.
(7) Jede Partei trägt die Folgen von Verletzungen ihrer eigenen datenschutzrechtlichen Pflichten selbst. Der PARTNER stellt den ANBIETER von Ansprüchen Dritter, behördlichen Maßnahmen und Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO frei, die auf eigenen Pflichtverletzungen des PARTNERS beruhen.
(8) Sollte sich im Einzelfall herausstellen, dass bestimmte Verarbeitungsvorgänge zwingend als Auftragsverarbeitung oder als gemeinsame Verantwortlichkeit einzuordnen sind, schließen die PARTEIEN unverzüglich eine entsprechende Vereinbarung ab. Die Geltung der übrigen Regelungen bleibt unberührt.
§ 12 Markennutzung, Arbeitgeber-Profil, Referenznennung
(1) Der PARTNER räumt dem ANBIETER für die Dauer des Vertrags sowie für einen Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen nach Vertragsende ein einfaches, unentgeltliches, weltweites, zur Weitergabe an Subunternehmer berechtigendes Nutzungsrecht an den von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Marken, Logos, Firmennamen, Bild-, Video- und Textinhalten („Markeninhalte“) ein, soweit dies zur Erstellung, Veröffentlichung und Pflege des ARBEITGEBER-PROFILS sowie zur Bewerbung der PLATTFORM und zur Durchführung des MATCHING-Prozesses erforderlich ist.
(2) Der ANBIETER gestaltet das ARBEITGEBER-PROFIL auf Grundlage der ARBEITGEBERANALYSE. Die konzeptionelle und gestalterische Letztentscheidung liegt beim ANBIETER, soweit die Darstellung wahrheitsgemäß ist. Sachlich unzutreffende oder rufschädigende Darstellungen kann der PARTNER jederzeit rügen; der ANBIETER korrigiert diese unverzüglich.
(3) Der PARTNER versichert, an den überlassenen Markeninhalten über die erforderlichen Rechte zu verfügen, insbesondere über Einwilligungen abgebildeter Personen nach §§ 22 ff. KUG sowie Art. 6 DSGVO. Er stellt den ANBIETER von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung beruhen.
(4) Mit Vertragsbeendigung wird das ARBEITGEBER-PROFIL innerhalb von 14 Kalendertagen deaktiviert; die Markeninhalte werden innerhalb von 30 Kalendertagen aus aktiven Veröffentlichungen entfernt. Technisch bedingte Restbestände in Caches, Archiven oder Beweissicherungs-Screenshots bleiben unberührt, soweit eine Entfernung nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(5) Der ANBIETER darf den PARTNER auch nach Vertragsende als Referenz nennen — insbesondere unter Verwendung von Firmenname und Logo sowie in Form anonymisierter oder pseudonymisierter Kampagnen- und Projektergebnisse. Der PARTNER kann der Referenznennung aus berechtigtem Grund schriftlich widersprechen; der Widerspruch gilt ab Zugang für zukünftige Nennungen. Kosten für die Entfernung bereits produzierter Referenzmaterialien trägt der PARTNER, sofern der Widerspruch nicht auf einem vom ANBIETER zu vertretenden Umstand beruht.
§ 13 Vergütung
(1) Es gilt die im individuellen Angebot vereinbarte Vergütung. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste des ANBIETERS. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung ist einstellungsunabhängig (§ 2 Abs. 3) und wird für die Bereitstellung der in § 5 genannten Leistungen geschuldet. Ein Anspruch auf Rückerstattung, Minderung oder Stornierung bereits gezahlter Vergütungen besteht nicht, soweit die Leistungen in sachgerechtem Umfang erbracht wurden; § 10 sowie die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
(3) Die Pflicht zur Zahlung in voller Höhe besteht auch, wenn der PARTNER den ANBIETER zur vorübergehenden Unterbrechung anweist oder eine Unterbrechung aus Gründen, die nicht auf einem Verschulden des ANBIETERS beruhen, notwendig wird.
(4) Der PARTNER ist zur Vorleistung verpflichtet. Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Kalendertagen ab Erhalt zahlbar.
(5) Der PARTNER kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 14 Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per SEPA-Basislastschrift. Abweichende Zahlungsarten sind nur zulässig, wenn sie individualvertraglich schriftlich vereinbart sind.
(2) Der PARTNER erteilt dem ANBIETER unmittelbar mit Vertragsschluss, spätestens innerhalb von sieben (7) Kalendertagen, ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat. Das Mandat gilt — bis zu einem schriftlichen Widerruf — auch für Vertragsverlängerungen und Folgeverträge zwischen den PARTEIEN. Die Frist zur Vorankündigung (Pre-Notification) wird auf einen (1) Kalendertag vor Fälligkeit verkürzt.
(3) Kann eine Lastschrift aus Gründen, die der PARTNER zu vertreten hat, nicht eingezogen werden, ist der geschuldete Betrag innerhalb von drei (3) Werktagen nach Aufforderung per Überweisung zu begleichen. Bankgebühren sowie ein pauschaler Bearbeitungsaufwand des ANBIETERS in Höhe von 15,00 EUR netto je Rücklastschrift trägt der PARTNER. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten; weitergehende Ansprüche des ANBIETERS bleiben unberührt.
(4) Änderungen der Bankverbindung sind dem ANBIETER unverzüglich, spätestens fünf (5) Werktage vor dem nächsten Einzugstermin, schriftlich mitzuteilen.
§ 15 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird für die im individuellen Angebot vereinbarte Erstlaufzeit fest geschlossen. Ohne abweichende Vereinbarung beträgt die Erstlaufzeit drei (3) Monate. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung innerhalb der Erstlaufzeit ist ausgeschlossen.
(2) Die Erstlaufzeit beginnt mit Vertragsschluss. Operative Vorlaufzeiten (Onboarding, ARBEITGEBERANALYSE, Profilfreischaltung) sowie Verzögerungen aus Mitwirkungspflichten des PARTNERS verschieben den Beginn der Erstlaufzeit nicht. Die Fälligkeit der im individuellen Angebot vereinbarten Vergütung bleibt unberührt.
(3) Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Dauer der Erstlaufzeit, wenn er nicht spätestens vier (4) Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungsperiode in Textform (E-Mail genügt) gekündigt wird.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den ANBIETER insbesondere vor, wenn der PARTNER (a) sich mit mindestens zwei fälligen Raten in Verzug befindet, (b) wiederholt gegen wesentliche Mitwirkungspflichten nach § 9 oder gegen den MASSNAHMEN-PLAN nach § 9a verstößt und dies trotz Abmahnung fortdauert, (c) gegen die Nutzungsbeschränkungen nach § 6 Abs. 4 verstößt, (d) die Marke der PLATTFORM oder den Ruf des ANBIETERS vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt, oder (e) sich in einem Insolvenzverfahren befindet bzw. ein solches mangels Masse abgelehnt wird.
(5) Kündigt der ANBIETER außerordentlich aus einem vom PARTNER zu vertretenden Grund, kann er die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällige Vergütung als Schadensersatz verlangen. Ersparte Aufwendungen und anderweitig erlangter Erwerb sind anzurechnen.
§ 16 Verzug
(1) Bei Zahlungsverzug ist der ANBIETER berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzuhalten und die Exklusivität nach § 8 Abs. 5 ruhend zu stellen.
(2) § 15 Abs. 4 und Abs. 5 bleiben unberührt. Für Verzugszinsen gilt die gesetzliche Regelung.
§ 17 Haftung
(1) Der ANBIETER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden aus arglistig verschwiegenen Mängeln sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Garantie nach § 10 hat als ausschließliche Rechtsfolge die in § 10 Abs. 7 geregelte kostenfreie Leistungsfortsetzung; sie begründet keine darüber hinausgehende, schadensersatzrechtlich relevante Garantie.
(2) Für Schäden aus der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der ANBIETER begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 sowie die Haftung für sonstige leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist der Höhe nach begrenzt auf die vom PARTNER innerhalb der zwölf (12) Monate vor dem schadensauslösenden Ereignis tatsächlich geleistete Nettovergütung aus dem betroffenen Vertragsverhältnis.
(4) Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist — außer in den Fällen des Absatzes 1 — ausgeschlossen.
(5) Der ANBIETER haftet nicht für ausbleibende Einstellungen, das Verhalten von KANDIDATEN, Schäden aus Leistungsänderungen von Drittanbietern sowie Schäden aus Pflichtverletzungen des PARTNERS, soweit den ANBIETER kein Verschulden trifft.
(6) Soweit die Haftung des ANBIETERS ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für Organe, gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen.
(7) Schadensersatzansprüche des PARTNERS verjähren — außer in den Fällen des Absatzes 1 — in zwei (2) Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 18 Vertraulichkeit
(1) Die PARTEIEN behandeln alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt gewordenen, nicht offenkundigen Informationen aus dem Bereich der jeweils anderen Partei — einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, KANDIDATENDATEN, Pool-Statistiken, Matching-Logik und Know-how — streng vertraulich, geben sie nicht an Dritte weiter und nutzen sie ausschließlich vertragsgemäß.
(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits bekannt waren, öffentlich bekannt sind, von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Im letzteren Fall wird die andere Partei vorab informiert, soweit zulässig.
(3) Vertrauliche Informationen dürfen nur Mitarbeitern, Subunternehmern und Beratern zugänglich gemacht werden, die diese zur Vertragserfüllung benötigen und ihrerseits in vergleichbarem Umfang vertraulich verpflichtet sind.
(4) Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Vertragsende für drei (3) Jahre fort; der gesetzliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleibt darüber hinaus unberührt.
§ 19 Klarstellung: Plattform-Charakter
(1) Der Vertrag ist ein Plattform- und Informationsdienstleistungsvertrag. Der ANBIETER ist nicht Arbeitsvermittler im Sinne der §§ 35 ff. SGB III, nicht Makler im Sinne der §§ 652 ff. BGB und erbringt keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG.
(2) Die Vergütung des ANBIETERS ist einstellungsunabhängig und wird ausschließlich vom PARTNER geschuldet. Eine Maklerprovision, eine Einstellungsprämie oder eine vergleichbare erfolgsabhängige Vergütung wird nicht vereinbart; die in § 10 vereinbarte Garantie löst eine kostenfreie Leistungsfortsetzung, keine erfolgsabhängige Vergütung aus.
(3) Kommt zwischen PARTNER und KANDIDAT ein Beschäftigungsverhältnis zustande, wird dieses ausschließlich zwischen ihnen begründet. Der ANBIETER ist daran nicht beteiligt und haftet nicht für dessen Begründung, Durchführung oder Beendigung. Der ANBIETER fordert von KANDIDATEN keine Vergütung für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes; das Verbot des § 296 Abs. 4 SGB III bleibt unberührt.
§ 20 Höhere Gewalt
(1) Wird eine Partei durch höhere Gewalt an der ordnungsgemäßen Erfüllung gehindert, ist sie für deren Dauer und Umfang von ihren Leistungspflichten befreit. Höhere Gewalt sind insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Krieg, Streiks, Embargos, Cyberangriffe, flächendeckende Infrastruktur-Ausfälle sowie wesentliche Leistungsänderungen oder Sperrungen bei Drittplattformen, die der ANBIETER zur Leistungserbringung einsetzt.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich nach Kenntnisnahme und unternimmt zumutbare Anstrengungen zur Schadensminderung.
(3) Dauert die höhere Gewalt länger als sechzig (60) Kalendertage an, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Leistungsumfangs außerordentlich kündigen. Bereits erbrachte Teilleistungen sind anteilig zu vergüten. Schadensersatzansprüche aus Verzögerungen, die auf höherer Gewalt beruhen, sind ausgeschlossen.
§ 21 Schutzrechte des ANBIETERS
(1) Sämtliche vom ANBIETER zur Verfügung gestellten Inhalte, Software-Komponenten, Matching-Algorithmen, Reporting-Strukturen und POOL-Datenbanken sind urheber-, marken- und/oder datenbankrechtlich geschützt und verbleiben beim ANBIETER. Der PARTNER erhält ein einfaches, nicht übertragbares, auf die Vertragslaufzeit begrenztes Nutzungsrecht, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Nutzung des Namens, des Logos und der Bildmarken der PLATTFORM („Karriere Grün“) durch den PARTNER ist nur im Rahmen der mit dem ANBIETER abgestimmten Außenkommunikation zulässig. Nach Vertragsende stellt der PARTNER die Nutzung unverzüglich ein und entfernt etwaige Darstellungen innerhalb von 30 Kalendertagen.
(3) Etwaige Rechteübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Hildesheim. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses.
(3) Wird eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt; Gleiches gilt für Regelungslücken.
(4) Der PARTNER kann Forderungen und sonstige Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des ANBIETERS abtreten oder verpfänden; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Der ANBIETER kann diese AGB mit Wirkung für bestehende Verträge ändern, soweit die Änderung für den PARTNER zumutbar ist. Beabsichtigte Änderungen werden mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt. Widerspricht der PARTNER nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen; auf diese Folge wird in der Änderungsankündigung hingewiesen. Widerspricht der PARTNER, besteht der Vertrag zu den bisherigen AGB bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fort.