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AGB (FIRSTBRANDING)
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der BS Development GmbH, Rex-Brauns-Straße 11, 31139 Hildesheim (im Folgenden kurz „ANBIETER“ genannt) und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden kurz „KUNDE“ oder „AUFTRAGGEBER“ genannt, zusammen hier auch als die „PARTEIEN“ bezeichnet), insbesondere im Hinblick auf Verträge über Leistungen aus den Bereichen Mitarbeitergewinnung, Online und Performance Marketing, Kundengewinnung, Social Media Marketing und Webdesign (nachfolgend kurz „Leistungen“ genannt), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Das Angebot des ANBIETERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) bzw. an Gewerbetreibende.
(3) Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des KUNDEN Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(4) Die vertragliche Grundlage ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN (z.B. in Form eines Angebots) sowie den vorliegenden Bedingungen.
(5) Maßgeblich ist die jeweils vor Inanspruchnahme der Leistungen gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ANBIETERS.
(6) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungsbeziehungen zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN (in Zusammenhang mit dem angebotenen Leistungsgegenstand), ohne dass es einer ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
(7) Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit irgendeine Wertung verbunden ist.
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§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite, in sozialen Netzwerken, in Broschüren oder in Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Vertrags dar.
(2) Der Vertragsschluss zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN kann fernmündlich (insbesondere per Video bzw. Videochat und/oder Telefon), in Textform (z.B. per E-Mail) oder schriftlich erfolgen.
(3) Im Fall von fernmündlich abgeschlossenen Verträgen zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN willigt der KUNDE ein, dass der ANBIETER das Telefonat und/oder die Video-Konferenz mit diesem zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet.
(4) Der KUNDE erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, keine Login-Benutzernamen, Passwörter, Materialien und Links, auf die der KUNDE im Rahmen dieses Vertrags Zugriff erhält, an Dritte weiterzugeben.
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§ 3 Leistungen
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und KUNDE.
(2) In Bezug auf die Inhalte eines mit dem ANBIETER eingegangenen Dienstleistungsvertrags steht diesem ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(3) Der ANBIETER ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen.
(4) Alle vertraglich zugesagten Leistungen erbringt der ANBIETER grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. dem individuell vereinbarten Beginn der Vertragslaufzeit.
(5) Der ANBIETER ist berechtigt, alle Termine, sofern die jeweilige Art der Leistungserbringung nicht zwingend eine Anwesenheit vor Ort erfordert (z.B. Durchführung von Fotoshootings oder Videodrehterminen), dem KUNDEN gegenüber digital (z.B. via Zoom, Teams, Skype, Teamviewer oder dergleichen) durchzuführen.
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§ 4 Besondere Bestimmungen für Leistungen im Bereich Online und Performance Marketing
(1) Soweit der KUNDE den ANBIETER mit Aktivitäten über den Account und im Namen des KUNDEN (z.B. der Schaltung von Online-Werbeanzeigen, Postings) beauftragt, erteilt er insoweit dem ANBIETER eine entsprechende Vollmacht.
(2) Der KUNDE bestimmt das Budget der Werbekosten, das zusätzlich zur Vergütung anfällt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Werbekosten unmittelbar zwischen dem KUNDEN und der Werbeplattform. Der KUNDE trägt sämtliche anfallenden Werbekosten.
(3) Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen der ANBIETER dem KUNDEN gegenüber ausdrücklich keinen konkreten quantitativen oder wirtschaftlichen Erfolg (wie beispielsweise aber nicht abschließend eine bestimmte Anzahl an Leads, Mitarbeitern oder dergleichen) schuldet. Ergänzend gilt § 9 (Garantien, Erfolgsvereinbarungen).
(4) Plattformen (z.B. Facebook, LinkedIn, Instagram, oder dergleichen) können im Einzelfall Werbekampagnen des ANBIETERS, die dieser für den KUNDEN erstellt hat, ohne Nennung von Gründen aussetzen. Ebenso können Plattformen Accounts, Werbekonten und/oder den Business Manager des KUNDEN temporär oder permanent sperren. Der ANBIETER hat hierauf keinen Einfluss. Der Vergütungsanspruch des ANBIETERS bleibt insoweit unberührt.
(5) Der KUNDE erhält ein – einfaches – Nutzungsrecht zur Nutzung der Kampagnen, Lizenzen und Inhalte (z.B. Creatives, Texte, Bild- und Videomaterial) während der Vertragslaufzeit. Jegliche Weitergabe und/oder Vervielfältigung der Lizenzen oder Inhalte ist untersagt. Jeder Verstoß wird verfolgt und führt zu möglichen Schadensersatzansprüchen.
(6) Der KUNDE räumt dem ANBIETER an Werbekampagnen und deren Inhalten ein sachlich und zeitlich uneingeschränktes, weltweites, ausschließliches Nutzungsrecht an allen denkbaren Nutzungsarten ein. Davon sind auch zukünftige Nutzungsarten erfasst, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt waren.
(7) Etwaige Leistungs- und Fertigstellungsfristen für Kampagnen und Werbemaßnahmen beginnen nicht, bevor der KUNDE dem ANBIETER sämtliche für die Kampagnenschaltung erforderlichen Zugänge (insbesondere Werbekonten, Business Manager, Tracking- und Analysetools, hinterlegte Zahlungsmittel auf der jeweiligen Plattform) eingerichtet, freigegeben und mit den notwendigen Rollen und Rechten für den ANBIETER ausgestattet hat. Verzögerungen hierbei gehen zulasten des KUNDEN; § 8 (Mitwirkungspflichten des KUNDEN) und § 11 Abs. 1 bleiben unberührt.
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§ 5 Besondere Bestimmungen im Bereich Social Media Marketing, Content- und Designerstellung
(1) Die inhaltliche Abstimmung des Contents bzw. der Designs (z.B. Texte, Grafiken, Printelemente, oder dgl.) erfolgt in der Regel einvernehmlich vorab (schriftlich, fernmündlich und/oder per elektronischer Kommunikation). Unabhängig davon liegt das Letztentscheidungsrecht bezüglich der konzeptionellen und gestalterischen Umsetzung des Contents beim ANBIETER.
(2) Soweit der KUNDE den ANBIETER mit Aktivitäten über den Account und im Namen des KUNDEN beauftragt, erteilt er insoweit dem ANBIETER eine entsprechende Vollmacht.
(3) Sofern Content bzw. Design durch Nachbearbeitungen und/oder eine erfolgte Korrekturschleife verändert wird, findet die Rechteübertragung erst mit der endgültigen Werkfassung und dessen Zurverfügungstellung statt. Unbearbeitetes Material ist von der Rechteübertragung nicht umfasst.
(4) Der KUNDE erhält ein – einfaches, zeitlich und örtlich unbegrenztes – Nutzungsrecht zur Nutzung des erstellten Contents bzw. der erstellten Designs. Die (gewerbliche) Weitergabe bzw. der Verkauf durch den KUNDEN ist unzulässig. Jeder Verstoß wird verfolgt und führt zu möglichen Schadensersatzansprüchen.
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§ 6 Besondere Bestimmungen im Bereich Webseitenerstellung
(1) Die Leistungen des ANBIETERS erfolgen stets auf dem zum Vertragsschluss bekannten und gängigen technischen Stand. Sollten nach Vertragsschluss aufgrund neuartiger und/oder aktualisierter Software-Versionen von Drittanbietern (o.Ä.) Anpassungen („Relaunches“ oder „Updates“) erforderlich werden, sind diese vom Leistungsangebot des ANBIETERS vorab ausdrücklich nicht zugesichert.
(2) Der KUNDE erhält ein – einfaches, zeitlich und örtlich unbegrenztes – Nutzungsrecht zur Nutzung der Webseite, des erstellten Contents bzw. der erstellten Designs. Die (gewerbliche) Weitergabe bzw. der Verkauf durch den KUNDEN ist unzulässig. Jeder Verstoß wird verfolgt und führt zu möglichen Schadensersatzansprüchen.
(3) Der ANBIETER erfüllt die Vertragsleistungen im Rahmen der vorab getroffenen Absprache, gleichwohl unter Wahrung seiner (z.B. künstlerischen) Gestaltungsfreiheit. Davon umfasst sind insbesondere, aber nicht abschließend, die individuelle Zusammensetzung und Visualisierung einzelner Webseiten-Elemente oder Plug-Ins. Diesbezüglich steht dem ANBIETER auch das Letztentscheidungsrecht zu.
(4) Der KUNDE stellt sicher und garantiert seinerseits, über den erforderlichen, neusten technischen Stand der Server- und Software-Umgebung zu verfügen.
(5) Im Rahmen der Webseitenerstellung kann es vorkommen, dass durch z.B. den Einsatz einer neuen Domain oder die Umstrukturierung der vorherigen Webseite des KUNDEN sich Google-Rankings verschlechtern und für begrenzte Zeit weniger Websitebesucher auf die Webseite des KUNDEN gelangen. Dies ist auf eine neue Indexierung bei Google zurückzuführen. Für solche Effekte haftet der ANBIETER explizit nicht. Die Indexierung neuer Suchbegriffe kann einige Wochen bis Monate dauern, sofern keine ausführliche SEO-Betreuung erfolgt.
(6) Der KUNDE ist verpflichtet, den ANBIETER im Falle einer Programmierungsleistung in angemessener Schrift und Hyperlink-Form als Urheber bzw. Programmierer unter der Bezeichnung „B+S Development GmbH“ oder „FIRSTBRANDING“ im Impressum anzugeben.
(7) Sofern im Projekt nichts anderes vereinbart ist, enthält jede Websiteerstellung EINE Korrekturschleife. Sofern mehr Anpassungen bzw. Korrekturschleifen vom KUNDEN gewünscht sind, werden diese gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der Stundensatz liegt dabei bei 125 EUR netto pro angefangene Stunde. Jede Korrekturschleife ist nach Anpassung und Übersendung an den KUNDEN dem ANBIETER gegenüber innerhalb von 7 Tagen freizugeben. Sofern der KUNDE dies nicht einhält, gelten die Änderungen nach 7 Tagen automatisch als freigegeben.
(8) Sofern ein KUNDE einen Wartungs- oder Servicevertrag mit monatlicher Betreuung gebucht hat, in welchem dem KUNDEN ein monatliches Stundenkontingent für Websiteanpassungen zur Verfügung steht, sind diese vom KUNDEN im jeweiligen Monat in Anspruch zu nehmen. Sofern der KUNDE das Stundenkontingent nicht nutzt, verfällt dieses am Ende des jeweiligen Monats. Ein Übertrag in nachfolgende Monate ist nicht möglich.
(9) Für temporäre Nichterreichbarkeit der Website des KUNDEN, z.B. aufgrund von Cyberangriffen o.ä. in jeglicher Form, übernimmt der ANBIETER keine Haftung, sofern ihm keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Beweisführung liegt hierbei beim KUNDEN.
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§ 7 Besondere Bestimmungen im Bereich Foto- und Videoerstellung
(1) Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom ANBIETER ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Der ANBIETER wählt die Bilder aus, die zur Vertragserfüllung geliefert werden.
(3) Der KUNDE versichert, dass er an allen an den ANBIETER übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der KUNDE.
(4) Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Fotos bzw. des Werkes schriftlich bei dem ANBIETER geltend zu machen. Danach gelten die Fotos als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen. Technisch einwandfreie Fotos, die wegen unterschiedlicher Ansichten über die künstlerische Gestaltung durch den ANBIETER beim KUNDEN möglicherweise zu enttäuschten Erwartungen führen, stellen keinen Mangel dar.
(5) Der ANBIETER verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Originaldateien, auch RAW-Aufnahmen, verbleiben beim ANBIETER und eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
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§ 8 Mitwirkungspflichten des KUNDEN
### Allgemeine Mitwirkungspflichten
(1) Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den ANBIETER eine umfassende Mitwirkung des KUNDEN voraussetzt. Die nachfolgenden Mitwirkungspflichten gelten für sämtliche Leistungen des ANBIETERS.
(2) Der KUNDE benennt dem ANBIETER auf Verlangen einen verbindlichen Ansprechpartner, der während der gesamten Vertragslaufzeit kurzfristig erreichbar und zu allen mit der Vertragsdurchführung verbundenen Entscheidungen befugt ist. Wechselt der Ansprechpartner, teilt der KUNDE dies dem ANBIETER unverzüglich mit.
(3) Der KUNDE stellt dem ANBIETER sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien (nachfolgend „Beistellungen“) rechtzeitig, vollständig, in aktueller Fassung und im vereinbarten Format zur Verfügung. Der KUNDE versichert, an sämtlichen Beistellungen über die erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte zu verfügen, und stellt den ANBIETER von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutz-, Urheber- oder sonstigen Rechten vollumfänglich frei.
(4) Der KUNDE reagiert auf Rückfragen des ANBIETERS sowie auf Anforderungen von Beistellungen unverzüglich. Erforderliche Freigaben erteilt der KUNDE innerhalb von drei (3) Werktagen nach Aufforderung oder erklärt deren Verweigerung unter Angabe der Gründe innerhalb derselben Frist. Vereinbarte Termine – insbesondere Zwischenstands-, Abstimmungs- und Abnahmetermine – sind vom KUNDEN einzuhalten.
(5) Erkennt der KUNDE, dass Beistellungen, eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, teilt er dies dem ANBIETER unter Darlegung der für ihn erkennbaren Folgen unverzüglich mit und nimmt die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor.
(6) Der KUNDE ist selbstständig dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen (z.B. Server- und Softwareumgebung, Zugänge zu Plattformen, Bewerbermanagement- und Kommunikationstools) zu schaffen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten, die zur vollständigen Nutzung der Leistungen des ANBIETERS erforderlich sind. Bei Vorliegen technischer Störungen wirkt der KUNDE an der Problemlösung bestmöglich mit.
(7) Der KUNDE ist für sämtliche von ihm eingebrachten Inhalte verantwortlich und hat zu gewährleisten, dass diese nicht durch Rechte Dritter belastet sind und nicht gegen geltendes Recht (insbesondere Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, Straf-, Jugendschutz- oder Datenschutzrecht) verstoßen. Der ANBIETER ist nicht zur Prüfung der Inhalte verpflichtet.
### Besondere Mitwirkungspflichten im Bereich Mitarbeitergewinnung
(8) Soweit der ANBIETER mit Leistungen im Bereich Mitarbeitergewinnung beauftragt ist, gelten zusätzlich zu den allgemeinen Mitwirkungspflichten die nachfolgenden Bestimmungen.
(9) Der KUNDE verpflichtet sich, eingehende Bewerbungen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang, spätestens jedoch am nächsten Werktag, telefonisch zu kontaktieren. Dabei sind mindestens drei (3) dokumentierte Anrufversuche pro Bewerber vorzunehmen. Jeder Kontakt sowie der wesentliche Gesprächsinhalt sind unmittelbar nach dem Gespräch im vom ANBIETER bereitgestellten Bewerbermanagement-System stichpunktartig zu dokumentieren.
(10) Der KUNDE nutzt das vom ANBIETER bereitgestellte Bewerbermanagement-System vollständig, kontinuierlich und unterbrechungsfrei. Er pflegt dort alle Bewerberdaten sowie den Status jedes Bewerbers zeitnah ein.
(11) Zum Status der vom ANBIETER präsentierten Bewerber meldet der KUNDE dem ANBIETER innerhalb von 48 Stunden Rückmeldung. Dies gilt insbesondere für Absagen, Einladungen zu Bewerbungsgesprächen sowie Einstellungsentscheidungen.
(12) Der KUNDE stellt dem ANBIETER von Beginn an und während der gesamten Laufzeit akkurate, vollständige Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und weitere für die Kampagnengestaltung relevante Informationen zur Verfügung. Änderungen an Stellen- oder Anforderungsprofilen teilt der KUNDE dem ANBIETER unverzüglich mit.
(13) Der KUNDE verpflichtet sich, Bewerberablehnungen ausschließlich auf Grundlage objektiv nachvollziehbarer und am vereinbarten Anforderungsprofil orientierter Kriterien vorzunehmen. Ablehnungen aufgrund von Kriterien, die außerhalb des vereinbarten Anforderungsprofils liegen und dem ANBIETER bei Kampagnenbeginn nicht bekannt gegeben wurden, begründen keine Pflichtverletzung des ANBIETERS.
(14) Während der Vertragslaufzeit unterlässt der KUNDE eigenständige, kostenpflichtige Maßnahmen zur Bewerbergewinnung für dieselbe ausgeschriebene Position (z.B. Schaltung paralleler Stellenanzeigen auf entgeltpflichtigen Plattformen), sofern hierdurch ein Wettbewerb zu den Kampagnen des ANBIETERS entsteht. Die Nutzung unternehmensinterner Kanäle (eigene Karriereseite, Mitarbeiterempfehlungen) bleibt hiervon unberührt.
(15) Der KUNDE meldet dem ANBIETER alle Bewerber, die zwar nicht über die vom ANBIETER betreuten Primärkanäle eingegangen sind, jedoch nachweisbar durch Maßnahmen des ANBIETERS auf die Stelle aufmerksam wurden.
(16) Der KUNDE sichert eine ernsthafte Einstellungsabsicht von Beginn an und über die gesamte Vertragslaufzeit zu. Eine vorgetäuschte Stellenbesetzung, ein nicht angekündigter Verzicht auf die Einstellung aus internen Gründen sowie das Pausieren oder Einfrieren der Einstellung ohne vorherige Abstimmung mit dem ANBIETER sind ausgeschlossen.
(17) Der KUNDE nimmt an vereinbarten Zwischenstandsgesprächen, Abstimmungsterminen und Workshops teil und setzt vom ANBIETER empfohlene Optimierungen (z.B. Anpassungen der Karriereseite, Überarbeitung des Recruiting-Prozesses) nach billigem Ermessen um.
### Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten
(18) Unterlässt der KUNDE eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder erbringt er diese nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß, gilt Folgendes:
(19) Etwaige Leistungsfristen des ANBIETERS ruhen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der ANBIETER ist insoweit von seiner Leistungspflicht befreit. Schadensersatzansprüche des KUNDEN bestehen in diesem Fall nicht.
(20) Der Vergütungsanspruch des ANBIETERS bleibt hiervon unberührt. Durch die Pflichtverletzung verursachter Mehraufwand wird dem KUNDEN nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils geltenden Stundensätzen gesondert in Rechnung gestellt.
(21) Sämtliche vom ANBIETER individualvertraglich zugesicherten Garantien, Erfolgszusagen oder vergleichbare Zusicherungen (§ 9) verlieren mit Eintritt der Pflichtverletzung ihre Wirksamkeit. Der KUNDE kann sich auf diese Zusicherungen ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung nicht mehr berufen. Eine Heilung durch spätere Nachholung der Mitwirkungshandlung ist ausgeschlossen.
(22) Bei wiederholter, erheblicher oder trotz Abmahnung fortdauernder Verletzung von Mitwirkungspflichten ist der ANBIETER zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB berechtigt. In diesem Fall gelten die Regelungen aus § 11 (Verzug) entsprechend; insbesondere kann der ANBIETER die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällige Vergütung als Schadensersatz verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen.
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§ 9 Garantien, Erfolgsvereinbarungen
### Grundsatz
(1) Sämtliche vom ANBIETER erbrachten Leistungen sind dienstvertraglicher Natur im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in der individualvertraglichen Vereinbarung nicht ausdrücklich abweichend geregelt. Der ANBIETER schuldet die sorgfältige, branchenübliche Durchführung der vereinbarten Leistungen – insbesondere die Ermöglichung geeigneter Bewerbungen, die Generierung von Anfragen, die Erstellung und Ausspielung von Werbekampagnen sowie die Erstellung von Content, Designs oder Webseiten –, ausdrücklich jedoch **keinen konkreten wirtschaftlichen oder quantitativen Erfolg**. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend: eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen, Leads, Einstellungen, Kunden, Käufen, Rankings, Reichweiten oder Umsätzen.
### Vereinbarung individueller Garantien
(2) Individuelle Garantien – insbesondere eine „Bewerbergarantie“ – werden ausschließlich dann wirksam, wenn sie zwischen den PARTEIEN im individuellen Angebot, im Kooperationsvertrag oder in der Auftragsbestätigung **schriftlich und ausdrücklich** vereinbart sind. Allgemeine Aussagen auf Webseiten, in Werbematerialien, in Gesprächen oder in sonstiger Kommunikation begründen keine Garantiezusage.
(3) Die konkrete Ausgestaltung der Garantie – insbesondere Art, Umfang, Bezugsgröße und zahlenmäßiger Rahmen – ergibt sich ausschließlich aus der individualvertraglichen Vereinbarung.
(4) Soweit nicht individualvertraglich abweichend geregelt, gilt eine vereinbarte Garantie ausschließlich für die Erstlaufzeit der betreffenden Kampagne. Bei Vertragsverlängerungen lebt die Garantie nicht automatisch neu auf; eine erneute Garantiezusage bedarf einer erneuten ausdrücklichen individualvertraglichen Vereinbarung.
### Definitionen
(5) Für die Zwecke dieses Paragraphen gelten die nachfolgenden Definitionen, soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
(6) **„Bewerbung“** ist jeder Kontakt eines Bewerbers, der über die vom ANBIETER bereitgestellten Primärkanäle (insbesondere Bewerber-Funnel, Bewerberformular, telefonischer Erstkontakt oder E-Mail) eingeht und im Bewerbermanagement-System erfasst wird.
(7) **„Qualifizierte Bewerbung“** ist eine Bewerbung im Sinne des vorstehenden Absatzes, die zusätzlich die im individuell vereinbarten Anforderungsprofil genannten fachlichen, formalen und räumlichen Mindestkriterien erfüllt. Die Einschätzung der Qualifikation erfolgt ausschließlich anhand der vom Bewerber im Bewerbungsformular oder Erstgespräch gemachten Angaben und anhand objektiver Kriterien. Subjektive Kriterien – insbesondere persönliche Sympathie, individuelle Erwartungen an die Arbeitsumgebung, Vorstellungen über Flexibilität, Arbeitszeiten, Führungskultur oder ähnliche, nicht im Anforderungsprofil verankerte Kriterien – bleiben bei der Qualifikationsbewertung im Sinne dieser Regelung unberücksichtigt.
(8) **„Einstellung“** liegt vor, wenn zwischen dem KUNDEN und einem Bewerber ein beidseitig unterschriebener Arbeitsvertrag, ein freier Dienstvertrag oder ein vergleichbares Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist. Als Einstellung gilt auch ein Vertragsschluss mit einem Bewerber, der dem KUNDEN bereits vor Kampagnenbeginn bekannt war, sowie ein Vertragsschluss, der innerhalb von sechs (6) Monaten nach Kampagnenende erfolgt und nachweisbar auf die Kampagnenmaßnahmen des ANBIETERS zurückzuführen ist. Der ANBIETER ist berechtigt, den Eintritt einer Einstellung durch stichprobenartige Rückfrage bei Bewerbern zu überprüfen.
### Geltendmachung
(9) Der KUNDE macht einen behaupteten Garantiefall schriftlich (E-Mail ausreichend) innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Ablauf der Erstlaufzeit der Kampagne beim ANBIETER geltend. Dabei legt der KUNDE nachvollziehbar dar, dass die vereinbarten Garantiebedingungen nicht erreicht wurden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung eines Garantieanspruchs ausgeschlossen.
(10) Der ANBIETER ist berechtigt, zur Prüfung des Garantiefalls Einsicht in das Bewerbermanagement-System des KUNDEN, in die Dokumentation der Bewerberkontakte sowie in sonstige für die Prüfung erforderliche Unterlagen zu nehmen. Der KUNDE wirkt an dieser Prüfung umfassend mit.
### Ausschluss des Garantieanspruchs
(11) Der Garantieanspruch entfällt vollständig und endgültig, wenn mindestens einer der nachfolgenden Tatbestände vorliegt:
– Der KUNDE verletzt eine oder mehrere seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 8, insbesondere die in § 8 Abs. 8 ff. („Besondere Mitwirkungspflichten im Bereich Mitarbeitergewinnung“) aufgeführten Pflichten.
– Der KUNDE besetzt die ausgeschriebene Stelle während der Kampagnenlaufzeit selbstständig oder über Dritte.
– Der KUNDE ergreift parallele, kostenpflichtige Eigenmaßnahmen zur Bewerbergewinnung für dieselbe Position, die einen Wettbewerb zu den Kampagnen des ANBIETERS begründen.
– Der KUNDE lehnt Bewerber aus Gründen ab, die außerhalb des vereinbarten Anforderungsprofils liegen und dem ANBIETER bei Kampagnenbeginn nicht bekannt gegeben wurden.
– Der KUNDE gibt seine Einstellungsabsicht während der Kampagnenlaufzeit aus internen Gründen auf, pausiert die Einstellung oder täuscht eine Stellenbesetzung vor.
– Der KUNDE reduziert, pausiert oder stellt das vereinbarte Werbebudget ohne Zustimmung des ANBIETERS ein.
– Der KUNDE befindet sich bei Geltendmachung des Garantiefalls mit einer fälligen Vergütung gegenüber dem ANBIETER im Verzug.
### Rechtsfolge im Garantiefall
(12) Liegt ein Garantiefall vor und ist kein Ausschlusstatbestand gemäß vorstehendem Absatz gegeben, besteht die Rechtsfolge ausschließlich in der **kostenfreien Fortführung der Kampagne** durch den ANBIETER über die Erstlaufzeit hinaus, bis die im individuellen Angebot definierte Garantiebedingung erfüllt ist.
(13) Während der kostenfreien Fortführung trägt der KUNDE weiterhin sämtliche Werbekosten (z.B. für Meta Ads, Google Ads, TikTok Ads) sowie etwaige Drittkosten. Die kostenfreie Fortführung umfasst ausschließlich die Dienstleistung des ANBIETERS, nicht die Werbe- oder Drittkosten.
(14) Ein Anspruch des KUNDEN auf Rückerstattung der Einrichtungsgebühr, der laufenden Vergütung, des Werbebudgets oder sonstiger gezahlter Beträge besteht nicht, sofern im individuellen Angebot nicht ausdrücklich und abweichend Anderes vereinbart ist.
(15) Besetzt der KUNDE die ausgeschriebene Stelle während der kostenfreien Fortführung, entfällt jeglicher Rückerstattungs- oder Kompensationsanspruch. Verbleibende Leistungskontingente können – soweit vereinbart – innerhalb von zwölf (12) Monaten für andere Positionen des KUNDEN eingesetzt werden.
### Verhältnis zu anderen Regelungen
(16) Diese Regelung schließt die gesetzlichen Mängelrechte des KUNDEN nicht aus, beschränkt jedoch Rückforderungs-, Minderungs- und Schadensersatzansprüche des KUNDEN im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs auf die in diesem Paragraphen geregelten Rechtsfolgen.
(17) Individualvertragliche Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen den Regelungen dieses Paragraphen vor, soweit sie den KUNDEN nicht entgegen den Vorgaben der §§ 305 ff. BGB unangemessen benachteiligen.
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§ 10 Vergütung
(1) Für die Leistungen gilt die jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Angebot geltende Vergütung. Sofern keine Vergütung individuell (insbesondere auf Grundlage einer Kostenvoreinschätzung oder pauschal) vereinbart wurde, gilt die Vergütung gemäß geltender Preisliste. Soweit eine Ratenzahlung vereinbart ist, fällt die erste Rate unmittelbar mit Vertragsschluss an; die weiteren Raten fallen – sofern nicht anders vereinbart – jeweils monatlich im Voraus an. Alle Preise verstehen sich zuzüglich USt.
(2) Sofern eine Einrichtungsgebühr vereinbart ist, fällt diese – sofern nicht abweichend geregelt – nur einmalig an. Im Rahmen einer etwaigen Vertragsverlängerung fällt keine erneute Einrichtungsgebühr an.
(3) Soweit der tatsächliche Aufwand die zugrundeliegende Kostenvoreinschätzung mehr als geringfügig (< 10 %) übersteigt, ist der ANBIETER berechtigt, den zusätzlichen Arbeitsaufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Sofern eine solche Überschreitung zu erwarten ist, unterrichtet der ANBIETER den KUNDEN darüber unverzüglich. Die weitere Vergütung bemisst sich in diesem Fall anhand des tatsächlichen Arbeitsaufwands und der geltenden Preisliste. Sofern der ANBIETER die wesentliche Überschreitung der Kostenvoreinschätzung nicht zu vertreten hat, ist der KUNDE nicht dazu berechtigt, das Vertragsverhältnis allein aufgrund der Kosten-Überschreitung zu kündigen.
(4) Die Pflicht zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Vergütung in voller Höhe besteht auch, wenn der KUNDE den ANBIETER anweist, die Leistungen vorübergehend zu unterbrechen, oder eine Unterbrechung aus anderen Gründen notwendig ist, soweit die Gründe nicht auf einem Verschulden des ANBIETERS beruhen.
(5) Der KUNDE ist, soweit nicht anders vereinbart, zur Vorleistung verpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen.
(6) Wenn nicht vertraglich im Einzelfall anderslautend geregelt, fallen Reisekosten (z.B. Spesen, Verpflegung, Beförderung) für Reisen, die der ANBIETER im Auftrag des KUNDEN durchführt, dem KUNDEN zur Last und sind von einer vereinbarten Pauschalvergütung nicht umfasst.
(7) Unterlässt der KUNDE eine notwendige Mitwirkungshandlung und verhindert hierdurch die Leistungserbringung durch den ANBIETER, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS grundsätzlich unberührt. Ergänzend gilt § 8 (Mitwirkungspflichten des KUNDEN).
(8) Der KUNDE kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen.
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§ 11 Verzug
(1) Etwaige Fristen zur Leistungserbringung durch den ANBIETER beginnen in jedem Fall nicht, bevor die vereinbarte Vergütung vollständig durch den KUNDEN beglichen wurde und sämtliche notwendigen Mitwirkungshandlungen des KUNDEN umfassend erbracht wurden.
(2) Ist der KUNDE mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der ANBIETER das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.
(3) Der ANBIETER ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 Abs. 1 BGB zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der KUNDE bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Raten gegenüber dem ANBIETER in Verzug ist. Der ANBIETER ist berechtigt, die gesamte Vergütung, welche bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadensersatz geltend zu machen. In diesem Fall muss sich der ANBIETER aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.
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§ 12 Höhere Gewalt
(1) Wird eine Partei durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Vertragspflichten gehindert, ist sie für die Dauer und den Umfang der Behinderung von ihren Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch für einen bereits eingetretenen Verzug.
(2) Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der PARTEIEN unabhängigen Umstände, die die Vertragserfüllung unmöglich machen, erheblich erschweren oder vorübergehend verhindern, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien und Epidemien sowie damit verbundene behördliche Maßnahmen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, innere Unruhen, Streiks und rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Aussperrung, Embargos und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Cyberangriffe (insbesondere DDoS-Attacken, Ransomware-Angriffe, großflächige Angriffe auf Drittanbieterinfrastruktur), flächendeckende Ausfälle von Kommunikations-, Strom-, Energie- oder Internetinfrastruktur sowie Ausfälle, Sperrungen oder wesentliche Leistungsänderungen bei Drittplattformen (z.B. Meta, Google, LinkedIn, TikTok, YouTube) oder sonstigen Dienstleistern, die der ANBIETER zur Leistungserbringung einsetzt.
(3) Die betroffene Partei teilt dem jeweils anderen Vertragspartner Eintritt, voraussichtliche Dauer und Wegfall der höheren Gewalt unverzüglich nach Kenntniserlangung mit und unternimmt zumutbare Anstrengungen, um die Folgen zu mindern.
(4) Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als sechzig (60) Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Leistungsumfangs schriftlich außerordentlich zu kündigen. Bereits erbrachte Teilleistungen sind anteilig zu vergüten.
(5) Schadensersatzansprüche des KUNDEN wegen Nichteinhaltung von Leistungsfristen oder wegen sonstiger Beeinträchtigungen der Leistungserbringung, die auf einem Ereignis höherer Gewalt beruhen, sind ausgeschlossen.
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§ 13 Vertragslaufzeit
(1) Der Vertrag ist für die gemäß individualvertraglicher Vereinbarung vereinbarte Laufzeit (Erstlaufzeit) fest geschlossen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Die Vertragslaufzeit beginnt, sofern nicht explizit abweichend geregelt, mit Ausspielungsbeginn der Werbekampagnen, spätestens einen Monat nach Vertragsschluss. Die Fälligkeit einer vereinbarten Einrichtungspauschale bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Vertragslaufzeit aller Dienstleistungen mit monatlicher Betreuung (LeadGen [Meta Ads, Google Ads], Mitarbeitergewinnung, Social Media Betreuung, Websitebetreuung) verlängert sich, sofern nicht explizit abweichend geregelt, jeweils um die vereinbarte Erstlaufzeit, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit bzw. der jeweiligen Vertragsverlängerung von einer Partei schriftlich (E-Mail ausreichend) gekündigt wird.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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§ 14 Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung der vereinbarten Vergütung erfolgt grundsätzlich per SEPA-Basislastschrift. Abweichende Zahlungsarten (insbesondere Zahlung per Überweisung) sind ausschließlich dann möglich, wenn sie zwischen den PARTEIEN individualvertraglich schriftlich vereinbart sind.
(2) Der KUNDE erteilt dem ANBIETER unmittelbar mit Vertragsschluss, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Vertragsschluss, ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt für die vereinbarte Vergütung sowie – bis zu einem schriftlichen Widerruf durch den KUNDEN – für sämtliche weitere fällige Vergütungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag, aus Vertragsverlängerungen und aus Folgeverträgen zwischen den PARTEIEN.
(3) Die Frist zur Vorankündigung des Lastschrifteinzugs (Pre-Notification) gemäß SEPA-Regelwerk wird auf einen (1) Tag vor Fälligkeit verkürzt. Der KUNDE erklärt sich mit dieser Verkürzung ausdrücklich einverstanden. Die Vorankündigung kann insbesondere durch Rechnungsstellung, E-Mail oder einen vergleichbaren elektronischen Hinweis erfolgen.
(4) Kann eine vereinbarte Lastschrift nicht eingezogen werden oder erfolgt eine Rücklastschrift aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat (insbesondere mangelnde Kontodeckung, Widerspruch des KUNDEN ohne berechtigten Grund, Auflösung oder Änderung des Bankkontos ohne rechtzeitige Mitteilung an den ANBIETER), ist der KUNDE verpflichtet, den geschuldeten Betrag innerhalb von drei (3) Werktagen nach Aufforderung per Überweisung auf das vom ANBIETER angegebene Konto zu begleichen.
(5) Die durch eine Rücklastschrift im Sinne des vorstehenden Absatzes entstehenden Bankgebühren sowie ein pauschaler Bearbeitungsaufwand des ANBIETERS in Höhe von 15,00 EUR netto je Rücklastschrift trägt der KUNDE. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem ANBIETER kein oder ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des ANBIETERS (insbesondere auf Verzugszinsen und Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens) bleiben unberührt.
(6) Der ANBIETER ist nicht verantwortlich für Überziehungsgebühren, Rückbuchungsgebühren, Entgelte oder sonstige Kosten, die das kontoführende Kreditinstitut des KUNDEN diesem gegenüber geltend macht.
(7) Änderungen der Bankverbindung des KUNDEN sind dem ANBIETER unverzüglich, spätestens jedoch fünf (5) Werktage vor dem nächsten regulären Einzugstermin, schriftlich mitzuteilen. Ein neues SEPA-Lastschriftmandat ist auf Anforderung des ANBIETERS unverzüglich zu erteilen.
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§ 15 Haftung auf Schadensersatz
(1) Der ANBIETER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
(2) Der ANBIETER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der ANBIETER für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer vom ANBIETER gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.
(3) Der ANBIETER haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Die Haftung des ANBIETERS nach Absatz 3 sowie die Haftung für sonstige leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – der Höhe nach wie folgt begrenzt:
– (a) Bei einmaligen Leistungen auf die vertraglich vereinbarte Nettovergütung des konkreten Auftrags.
– (b) Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere laufenden Betreuungsleistungen und Retainern) auf die Nettovergütung, die dem ANBIETER innerhalb der zwölf (12) Monate vor dem schadensauslösenden Ereignis aus dem betroffenen Vertragsverhältnis tatsächlich zugeflossen ist.
(5) Die Haftung des ANBIETERS für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist – außer in den Fällen des Absatzes 2 – ausgeschlossen.
(6) Der ANBIETER haftet nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass Plattformen oder Drittanbieter (insbesondere Meta, Google, LinkedIn, TikTok, Hosting-, SaaS- und Tracking-Anbieter) Kampagnen, Werbekonten, Accounts, Seiten oder Business Manager sperren, aussetzen, wesentlich ändern oder einstellen, sofern dies nicht auf einer vom ANBIETER zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
(7) Soweit die Haftung des ANBIETERS nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
(8) Sämtliche Schadensersatzansprüche des KUNDEN gegen den ANBIETER – mit Ausnahme solcher aus Fällen des Absatzes 2 sowie solcher, für die das Gesetz eine längere zwingende Verjährung vorsieht – verjähren in zwei (2) Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
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§ 16 Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Geheimhaltung
(1) Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass der ANBIETER personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt. Beide PARTEIEN verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2) Soweit der ANBIETER im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des KUNDEN weisungsgebunden im Auftrag des KUNDEN verarbeitet (insbesondere Bewerberdaten im Bewerbermanagement-System, Zielgruppendaten bei Werbekampagnen, Kampagnen-Metriken mit Personenbezug), handelt der ANBIETER als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. Der KUNDE ist insoweit datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
(3) Die PARTEIEN schließen für den Fall einer Auftragsverarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (nachfolgend „AVV“) ab. Der ANBIETER stellt dem KUNDEN hierzu einen entsprechenden Mustervertrag zur Verfügung. Der KUNDE ist verpflichtet, den AVV unverzüglich nach Aufforderung, spätestens jedoch vor Beginn der Datenverarbeitung, abzuschließen. Bis zum Abschluss des AVV ist der ANBIETER berechtigt, die Verarbeitung personenbezogener Daten auszusetzen; § 8 (Mitwirkungspflichten des KUNDEN) gilt entsprechend.
(4) Der KUNDE stellt sicher, dass die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung vorliegen (insbesondere Einwilligungen, Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten). Er stellt den ANBIETER von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von behördlichen Maßnahmen einschließlich Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO frei, die darauf beruhen, dass der KUNDE seinen datenschutzrechtlichen Pflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, soweit der KUNDE die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(5) Die PARTEIEN verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung bekannt gewordenen, nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der jeweils anderen Partei – einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, Strategien, Konzepte, Kalkulationen, Kundendaten, Bewerberdaten, Creatives, Funnel-Strukturen, Kampagnenauswertungen, Zugangsdaten und Know-how – streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken zu nutzen.
(6) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung nachweislich rechtmäßig bekannt waren, (b) öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Verpflichtung öffentlich bekannt werden, (c) von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig von der Vertragsbeziehung selbst entwickelt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind; im Fall (d) informiert die offenlegungspflichtige Partei die andere Partei vorab, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(7) Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern, Subunternehmern und Beratern zugänglich gemacht werden, die diese Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und ihrerseits in vergleichbarem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die PARTEIEN sind berechtigt, den Umstand der bestehenden Geschäftsbeziehung sowie den Namen der jeweils anderen Partei gegenüber verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie gegenüber berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern (insbesondere Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern) zu offenbaren.
(8) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG bleibt der gesetzliche Schutz darüber hinaus unberührt.
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§ 17 Abnahme
(1) Sofern die individuell vereinbarten Leistungen dem Werkvertragsrecht unterfallen, gelten diesbezüglich die nachfolgenden Regelungen.
(2) Der ANBIETER kann vom KUNDEN nach Abschluss einer Teilleistung diesbezüglich die Abnahme verlangen.
(3) Die seitens des KUNDEN abzunehmenden (Teil-)Leistungen des ANBIETERS gelten auch dann als abgenommen, wenn der KUNDE sich auf Aufforderung des ANBIETERS hin zur Abnahme der entsprechenden (Teil-)Leistung nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich erklärt.
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§ 18 Urheberrecht, Markennutzung
(1) Sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
(2) Die Rechteübertragung steht insgesamt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der KUNDE gegenüber dem ANBIETER sämtliche Vergütungspflichten erfüllt hat.
(3) Der KUNDE räumt dem ANBIETER das Recht ein, sämtliche Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des KUNDEN im Rahmen der zu erbringenden Leistungen uneingeschränkt zu nutzen. Abweichungen hiervon bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Der KUNDE gestattet dem ANBIETER unentgeltlich das einfache, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzungsrecht zur öffentlichen Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung sämtlicher erstellter Designs, Inhalte und Contents zum Zwecke der (Eigen-)Werbung, insbesondere aber nicht abschließend auf der Website des ANBIETERS („Testimonial-Nutzung“).
(5) Der KUNDE stellt den ANBIETER von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung geistigen Eigentums und/oder der Verwendung von Begriffen, Seiten oder Inhalten, die unzulässig und/oder mit Rechten Dritter belastet sind, vollumfänglich frei.
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§ 19 Widerrufsrecht
(1) Der ANBIETER schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Verträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.
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§ 20 Referenznennung
(1) Der ANBIETER darf den KUNDEN in jedem Medium als Referenz nennen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos des KUNDEN sowie die Darstellung anonymisierter oder pseudonymisierter Kampagnen- und Projektergebnisse (insbesondere Kennzahlen, Case Studies, Vorher-/Nachher-Darstellungen) zu Werbe- und Akquisezwecken. Der ANBIETER ist zur Nennung nicht verpflichtet.
(2) Der KUNDE kann der Nennung aus berechtigtem Grund (insbesondere bei konkretem Wettbewerbsbezug, berufs- oder standesrechtlichen Anforderungen oder erheblichen Reputationsrisiken) schriftlich widersprechen. Der Widerspruch gilt ab Zugang beim ANBIETER für zukünftige Nennungen; bereits veröffentlichte Referenzen sind innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen. Kosten für die Entfernung bereits produzierter Referenzmaterialien in Printform oder bei Dritten trägt der KUNDE, sofern der Widerspruch nicht auf einem vom ANBIETER zu vertretenden Umstand beruht.
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§ 21 Barrierefreiheit und gesetzliche Anforderungen
(1) Der ANBIETER erbringt keine Rechtsberatung. Hinweise des ANBIETERS zu gesetzlichen Anforderungen (insbesondere zur Barrierefreiheit nach BFSG, BFSGV, BGG, BITV oder vergleichbaren Vorschriften) dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Sie ersetzen nicht die Prüfung des Einzelfalls durch den KUNDEN und/oder dessen rechtliche Berater.
(2) Die Verantwortung dafür, ob und in welchem Umfang auf die vom Auftraggeber betriebenen Telemedien, Produkte oder Dienstleistungen gesetzliche Vorgaben zur Barrierefreiheit oder sonstige rechtliche Anforderungen Anwendung finden, liegt ausschließlich beim KUNDEN. Dies umfasst insbesondere die Prüfung, ob der KUNDE als Kleinstunternehmen einzuordnen ist oder sonstige Schwellenwerte (z.B. Mitarbeiterzahl, Umsatz, Bilanzsumme oder Tätigkeitsart) erreicht oder überschreitet. Der ANBIETER ist nicht verpflichtet, entsprechende Unternehmenskennzahlen zu ermitteln, zu überwachen oder aktuell zu halten.
(3) Auf Wunsch unterstützt der ANBIETER den KUNDEN bei der technischen und gestalterischen Umsetzung von Anforderungen, die der KUNDE vorgibt (z.B. Umsetzung nach bestimmten Barrierefreiheits- oder WCAG-Standards). Eine Prüfung, ob diese Anforderungen rechtlich ausreichend, zutreffend oder vollständig sind, ist nicht geschuldet.
(4) Der ANBIETER haftet nicht für Nachteile, Schäden, behördliche Maßnahmen oder Ansprüche Dritter, die daraus resultieren, dass der KUNDE seine gesetzlichen Pflichten – insbesondere im Hinblick auf Barrierefreiheit oder Informationspflichten – nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, es sei denn, der ANBIETER hat diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben unberührt.
(5) Der KUNDE stellt den ANBIETER von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung gesetzlicher Pflichten des KUNDEN beruhen, soweit der KUNDE diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
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§ 22 Allgemeine Bestimmungen
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Hildesheim.
(2) Auf alle Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.
(3) Bei Bedarf werden von den PARTEIEN schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung als Teil der Vereinbarung betrachtet.
(4) Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dasjenige vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten steht. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.
(5) Der KUNDE kann Forderungen und sonstige Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des ANBIETERS an Dritte abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
(6) Der ANBIETER behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, es sei denn, die Änderung ist für den KUNDEN nicht zumutbar. Dafür wird der ANBIETER den KUNDEN rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der KUNDE den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom KUNDEN angenommen.
Stand: 01.05.2025